Helfen auch Sie mit, um im Wettlauf mit der Zeit die Bodendenkmäler im Braunkohlenrevier vor ihrer Zerstörung zu bewahren.
Jede Spende zählt, ganz gleich in welcher Höhe.
Spenden Sie!
Sie sichern damit unser historisches Erbe und fördern die Arbeit junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und können so die Aktivitäten der Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlenrevier durch eine Spende wirksam unterstützen.
Vielen Dank!
Kreissparkasse Köln
IBAN DE19 3705 0299 0000 3368 55
BIC COKSDE33XXX
Einen ersten Überblick hierzu, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, wird nachfolgend gegeben (Stand 15.04.2013):
Spenden und Zuwendungen an gemeinnützig anerkannte Stiftungen und Organisationen sind nach Paragraph §§ 10b des Einkommenssteuergesetzes steuerlich absetzbar.
Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter beim Finanzamt als Sonderausgabe geltend gemacht und somit von der Steuer abgesetzt werden.
Das Finanzamt benötigt den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes. Als Buchungsbestätigung können z.B. dienen: Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstitutes.
Erforderliche Angaben auf dem Bankbeleg:
Ihr Vor- und Nachname
Das Wort „Spende" (bitte im Verwendungszweck eintragen)
Ihre Postanschrift (bitte im Verwendungszweck eintragen)
Ihr Kreditinstitut, Bankleitzahl, Konto-Nummer
Unsere oben aufgeführte Bankverbindung.
Spendenbetrag und Spendendatum
Spenden bis zu 300 Euro können ohne amtliche Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes beim Finanzamt eingereicht werden.
Für den vereinfachten Spendennachweis bis zu 300 Euro ( § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) an eine an eine gemeinnützige Körperschaft ist auch bei Nachweis durch PC-Ausdruck zusätzlich ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken - steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer, Spende oder Mitgliedsbeitrag - vorzulegen. Den Vordruck für den vereinfachten Spendennachweis einer Spende an die Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlenrevier erhalten Sie hier zum Download (PDF, 0,99 MB) .
Spenden über 300 Euro müssen über eine vom Spendenempfänger auszustellende Spendenbescheinigung/Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.
Nach Eingang Ihrer Spende auf dem Konto der Stiftung erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung. Diese Zuwendungsbestätigung reichen Sie beim Finanzamt ein.
Zuwendungen an die Stiftung lohnen sich auch aus steuerrechtlichen Gründen.
Die Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlenrevier ist zum Empfang von Spenden/Zuwendungen berechtigt, die beim Zuwendenden bzw. Stiftenden im Rahmen der Körperschaftssteuer- bzw. Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Insbesondere handelt es sich unter anderem um die nachfolgenden kurz skizzierten Maßnahmen:
Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden an die Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlenrevier nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz steuerbefreit. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Erbe diese Erbschaft erst im Nachhinein der Stiftung zuwendet. Dies muss jedoch innerhalb von vierundzwanzig Monaten erfolgen (vergl. § 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz).
Für weitergehende Informationen nutzen Sie bitte die Internetseite des Bundesfinanzministeriums.